Namen, Marken, Titel und Werke

Was schützt die Produkte meiner Phantasie?

Fantasy
Image by peter_pyw from Pixabay

Unter diesem Titel habe ich kürzlich einen Workshop beim 4. PAN-Branchentreffen des Phantastik-Autoren-Netzwerks angeboten. Abgesehen davon, dass das insgesamt (also das Branchentreffen) eine wirklich interessante Veranstaltung war, will ich den Leserinnen und Lesern meines Blogs nicht vorenthalten, was es in diesem Workshop so zu erfahren gab.

Worum geht’s?

Das Thema des Branchentreffens war „Eine Welt ist nicht genug! Weltenbau und Gesellschaftsentwürfe in der Phantastik“ – und da habe ich mich natürlich gefragt: „Was kann ich zu diesem Thema beitragen?“ Mangels Kreativität (ich bin Jurist) kann ich natürlich zum Weltenbau wenig beitragen. Aber die Frage, die ich beantworten kann ist: Wenn ich eine Welt/einen Charakter geschaffen habe – wie wird der eigentlich geschützt? Damit beschäftige ich mich nämlich täglich.

Schutzrechte – wenn man einen groben Überblick haben möchte – werfen praktisch zwei (und manchmal drei) Fragen auf:

  • Was ist geschützt?
  • Wogegen wird es geschützt?
  • Was muss ich für den Schutz tun?

Und das sind die Fragen, die in diesem Beitrag für die (meiner Ansicht nach) für Autoren relevanten Schutzrechte klären wollen.

Namen

Wichtig für eine Autorin (ich benutze das generische Femininum, natürlich sind auch Autoren gemeint) ist der Name, unter dem sie ihre Werke veröffentlicht. Und das ist nicht notwendigerweise der Name, der in ihrem Ausweis oder der Geburtsurkunde steht. Der Name ist geschützt, und zwar nach § 12 BGB:

§ 12 Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Wenn wir uns jetzt fragen: Was wird geschützt? – was also ist ein geschützter Name? Klar: der, der im Perso steht ist geschützt. Aber wie steht es mit einem Pseudonym?

Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden:

„Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, dass der Namensträger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten.“ (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 – maxem.de, Rn. 21)

Erforderlich ist also, dass das Pseudonym eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Wer sich allerdings als Autorin sorgt: Es dürfte wohl in erster Linie bei derart bekannten Namen vorkommen, dass sich jemand das Pseudonym der Autorin zueignen möchte – welchen Sinn sollte das sonst haben?

Geschützt ist allerdings nur der Name „echter“ Personen, denn letztlich handelt es sich um einen Sonderfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Und wogegen wird der Name geschützt? Gegen Zuordnungsverwirrung. Mit den Worten des Bundesgerichtshofs:

„Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.“ (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 – maxem.de, Rn. 17)

Das dürfte bei der Anmaßung eines bekannten fremden Pseudonyms eh stets vorliegen. Erstes Schutzrecht geklärt.

Nicht verboten ist die Namensnennung. Je nach Zusammenhang kann dann aber eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen.

Marken (oder: Pippi Langstrumpf zum ersten)

Was ist eigentlich eine Marke? Eine Marke ist zunächst einmal ein Zeichen (das kann alles mögliche sein), dass geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Eine Marke ist ein Registerrecht, muss also beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum registriert sein. Marken werden für bestimmte Waren oder Dienstleistungen registriert. So war zum Beispiel die deutsche Marke „Pippi Langstrumpf“ registriert für:

Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;


Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;


Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck;


Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Fotografie; Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen; Übersetzungen; Gebärdendolmetschen.

Um registriert zu werden, muss die Marke Unterscheidungskraft haben:

„Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.“ (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 25/17 – Pippi Langstrumpf Marke , Rn. 13)

Um es kurz zu machen: Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass diese Voraussetzung für „Pippi Langstrumpf“ für die oben angegebenen Waren/Dienstleistungen gegeben ist.

Geschützt ist die Marke dagegen, dass sie (oder ein ähnliches Zeichen)  im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ähnlicher/identischer Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

Das beantwortet auch die Frage: Darf ich Marken in meinem Roman verwenden?  – Markenrechtlich ein klares: Ja! Es fehlt schon an einer Verwendung zur Kennzeichnung von (anderen) Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.

Weil man eine Marke auch als Marke benutzt werden muss, dürfte die Anmeldung einer Marke eigentlich nur sinnvoll sein, wenn man als Autorin auch das Merchandising kontrollieren möchte.

Werktitel – Winnetous Rückkehr

Werktitel werden nach §§ 5, 15 MarkenG als sogenannte „geschäftliche Bezeichnung“ geschützt. Der Werktitel ist der Name von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.  Bitte nicht verwirren lassen: Es muss kein Werk im urheberrechtlichen Sinne sein. So hat zum Beispiel unser Senat dass eine regelmäßig nach einem bestimmten Konzept veranstaltete Messe ein „sonstiges vergleichbares Werk“ sein kann.

Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 – I ZR 97/17 – Das Omen, Rn. 17). Unterscheidungskräftig ist ein Titel dann, wenn er geeignet ist, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden.

Ansprüche aus dem Werktitel kann jeder geltend machen, der den Titel im geschäftlichen Verkehr berechtigt nutzt (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – I ZR 171/00 – Winnetous Rückkehr, Rn. 17). In dem hier interessierenden Zusammenhang ist das zunächst der Autor, aber auch der Verlag. Handelt es sich – wie im Falle der Winnetou-Entscheidung – um ein gemeinfreies Werk können das auch zahlreiche Verlage sein, die nämlich das gemeinfreie Werk unter dem Titel vertreiben.

Geschützt ist – wir erinnern uns an den Namen – die Zuordnung des Titels zu einem bestimmten Werk. Man darf also einen verwechslungsfähigen Titel nicht für ein anderes Werk verwenden. Oder, um es mit den Worten des Bundesgerichtshofs auszudrücken:

„Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn auf Grund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält.“ (BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 – I ZR 97/17 – Das Omen, Rn. 61).

Allerdings gibt es auch Wermutstropfen. Zum einen sind Werktitel häufig beschreibend für den Inhalt. Bei einem Titel, der den Namen einer Person – Winnetou zum Beispiel – enthält, liegt es nahe, dass es sich um ein Werk handelt, in dem diese Person eine wichtige Rolle spielt. Gibt es mehrere Werke, die sich zum Beispiel mit einer bestimmten Gestalt – dem edlen Häuptling Winnetou zum Beispiel – beschäftigen, wird der Verkehr (=wir alle) also auch den Einzelheiten des Titels mit Aufmerksamkeit begegnen, und daher auch verschiedene Unterschiede erkennen. Darum hat der Bundesgerichtshof eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel „Winnetous Rückkehr“ und den Titeln „Winnetou 1“, „Winnetou 2“ und „Winnetou 3“ im Ergebnis verneint. Lassen wir den Bundesgerichtshof zu Wort kommen:

„Die Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Titel ist nur gering, weil der Verkehr Werktiteln, die einen das jeweilige Werk beschreibenden Begriffsinhalt haben, mit der gebotenen Aufmerksamkeit begegnet und schon deshalb nicht zu einer Verkürzung der Titel auf einzelne Bestandteile neigt. Der Schutz des Rechts an einem Werktitel bestimmt sich nach dessen Funktion der bloßen Werkunterscheidung. Die gegenüberstehenden Titel stimmen hinsichtlich des Namens „Winnetou“ der Hauptfigur der Romane wie des Films überein. Der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, sieht sich deshalb veranlaßt, den zusätzlichen Bezeichnungen der einzelnen Werke sein Augenmerk zu schenken, bei den Romanen der Bezifferung „I“, „II“ und „III“ sowie dem Zusatz „Erben“, beim Filmtitel dem Hinweis „Rückkehr“. Diese weisen untereinander keinerlei klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Übereinstimmung auf. Bei dieser Sachlage kann eine Gefahr der Verwechslung der einander gegenüberstehenden Titel zur Identifizierung des jeweiligen Werkes nicht angenommen werden.“ (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – I ZR 171/00 – Winnetous Rückkehr, Rn. 29).


Darüber hinaus gibt es halt viele Werktitel, die einander ähnlich sind. Auch dies führt dazu, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Verkehr auch auf Einzelheiten des Titels achten wird:

„Ist der in Rede stehende Produktsektor durch eine Anzahl von Werken mit jeweils nur geringfügigen Abweichungen im jeweiligen Titel gekennzeichnet, kann dies dazu führen, dass der Verkehr sich an diesen Umstand gewöhnt und auf – auch nur geringe – Abweichungen der Titel besonderes achtet.“ (BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 – I ZR 97/17 – Das Omen, Rn. 73).

Das schränkt natürlich den Schutzbereich des Werktitels erheblich ein, wie die beiden zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eindrucksvoll belegen.

Werke – oder Pippi Langstrumpf zum Zweiten

Kommen wir zum Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst, Kultur oder Wissenschaft. Schutzgegenstand ist also ein Werk. Aber was ist das? Ein Werk ist nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche, eigenständige geistige Schöpfung. Es muss sich also um einen konkreten Gegenstand handeln; bloße Ideen sind nicht geschützt.

Was bedeutet das jetzt für den Schutz von Charaktären oder eben den hier relevanten Welten? Kann ich einen Scheibenwelt-Roman schreiben oder verletze ich damit die Rechte der Erben Sir Terry Pratchetts?

Ein derartiger Elementeschutz setzt naturgemäß voraus, dass es sich bei dem Element um ein solches Werk handelt. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:

„In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig ist. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz.“ (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I, Rn. 25).

und weiter:

„Voraussetzung für den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist es demnach, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.“ (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I, Rn. 29).

Ob heute noch der strenge Maßstab gilt, den der Bundesgerichtshof hier aufgestellt hat, kann man trefflich in Frage stellen. Mir erschließt sich nicht wirklich, warum nicht allein die charakteristische äußere Beschreibung einer Person ein Werk sein soll. Aber derzeit ist das halt Stand der Rechtsprechung.

Einen interessanten Aspekt hat der Gerichtshof der Europäischen Union beigetragen. Es geht dabei um eine interessante Entscheidung, die ich schon hier im Blog besprochen habe. Meiner Meinung nachbietet diese Entscheidung einen guten Anhaltspunkt, um zu unterscheiden: Handelt es sich um ein schutzfähiges Element (=selbst Werk) oder nur eine Idee?

Der Gerichtshof hatte nämlich die Frage zu beantworten, ob der Geschmack eines Käses (überrascht es, dass die Vorlagefrage aus den Niederlanden kam?) ein Werk darstellt. Abgesehen von der – den deutschen Richter überraschenden – Annahme des Gerichtshofs, dass der urheberrechtliche Werkbegriff ein Begriff des Unionsrechts darstellt, hat der EuGH dies verneint und ausgeführt:

Der Begriff „Werk“, auf den die Richtlinie 2001/29 abzielt, impliziert daher notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte. (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-310/17 – Heksenkaas, Rn. 40).

Das bedeutet: Man muss ein Werk auch identifizieren und beschreiben können.

Gerade bei Werkelementen, wie Welten oder auch Personen, stellt sich ein Abgrenzungsproblem, wenn jemand dieses Element übernimmt.  Man denke an Parodien, die ja geradezu eine Übernahme erfordern. Das ist durchaus zulässig, wenn das neue Werk eine „freie Benutzung“ des (Teil-)Werkes darstellt:

„Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt – wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat – voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.“ (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm I, Rn. 38).

Bei einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm hat daher der Bundesgerichtshof eine solche freie Benutzung angenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert